Kurzmeldung«
„Die Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.“ So steht es in § 21 des Kommunalwahlgesetzes für Baden-Württemberg. Das heißt, dass jedermann und jedefrau berechtigt ist, die Wahl am kommenden Sonntag samt Auszählung der Stimmzettel persönlich mitzuverfolgen: in jedem Wahllokal, wie auch in den Zimmern 209 bis 215 im Burggymnasium, wo die Briefwahl ausgezählt wird.
Das Innenministerium in Stuttgart sieht diese Öffentlichkeit ein „wichtiges Wahlrechtsprinzip“ an, um die nötige Transparenz zu gewährleisten In einer Handreichung zeigt es auf, was für WahlbeobachterInnen zulässig ist und was nicht. Beispielsweise ist es statthaft, den Auszählungstisch zu beobachten, Strichlisten zu führen, Notizen anzufertigen und beim Wahlvorstand nachzufragen, wenn eine Bekanntgabe akustisch nicht verstanden wurde.
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