
Schon in der Märzrevolution 1848 gab es Frauen, die sich für die Rechte ihrer Geschlechtsgenossinnen einsetzten. Eine herausragende unter ihnen ist Louise Otto, die 1819 als vierte Tochter des Gerichtsdirektors Fürchtegott Wilhelm Otto und seiner Ehefrau Charlotte in Meißen geboren wurde. Ihr Vater war zeitweise auch Senator dieser Stadt. Auf den zweifelhaften Ruhm, dass ein Gesetz nach ihr benannt wurde, hätte Louise Otto sicherlich gern verzichtet.
Im Alter von 30 Jahren gründete sie 1849 die „Frauen-Zeitung“ und war somit Herausgeberin der ersten deutschen Publikation dieser Art. Ihr Engagement missfiel den herrschenden Politikern, die daraufhin die Zensurbehörde einschalteten. Im Jahr 1850 wurde dann das sächsische Pressegesetz um einen Paragraphen erweitert, der es Frauen untersagte, eine Zeitung herauszugeben. Da Louise Otto die einzige Frau in ganz Sachsen war, auf die das zutraf, ging dieses Gesetz als „Lex Otto“ in die Geschichte ein.
Nachdem Louise Otto im Jahr 1858 August Peters heiratete, taucht sie meist unter dem Namen Louise Otto Peters in Geschichtsbüchern auf. Sie setzte sich vor allem für das Recht auf Bildung und Berufstätigkeit von Frauen ein. Als Motto ihrer „Frauen-Zeitung“ hatte sie „Dem Reich der Freiheit werb‘ ich Bürgerinnen“ gewählt. Darin machte sie unter anderem auf die schlechten Lebensbedingungen von Arbeiterinnen aufmerksam.
Der als „Lex Otto“ bekannte Paragraph 12 des sächsischen Pressegesetzes von 1850 lautet wörtlich:
„Die verantwortliche Redaktion einer Zeitschrift dürfen nur solche, im Königreich Sachsen wesentlich wohnhafte männliche Personen übernehmen oder fortführen, welche 25 Jahre alt, dispositionsfähig und im Besitze der politischen Ehrenrechte sind.“
Eine etwas ausführlichere Biografie samt digitalisierten Originaldokumenten von Louise Otto (z. B. die erste Ausgabe ihrer Frauenzeitung) gibt es auf der Internet-Seite des Archivs der deutschen Frauenbewegung (AddF).