Geheimsache Schöffenwahl

Kom­men­tar«
Amts­ge­richts­lei­te­rin Do­ris Grei­ner möchte uns die Na­men der jüngst ge­wähl­ten Schöf­fIn­nen nicht ver­ra­ten. Ihre Be­grün­dung: Sie habe sich bei an­de­ren Ge­rich­ten rück­ver­si­chert, dass dies dort ebenso ge­hal­ten werde. Zu­dem stehe in der Ver­wal­tungs­vor­schrift zur Durch­füh­rung der Wahl nicht, dass sie dazu ver­pflich­tet sei.

Ex­pli­zit un­ter­sagt sei die Ver­öf­fent­li­chung al­ler­dings auch nicht, er­klärt die Rich­te­rin auf te­le­fo­ni­sche An­frage hin. Und: Wenn sie von ih­rer vor­ge­setz­ten Stelle dazu auf­ge­for­dert würde, wäre sie zur Her­aus­gabe der Na­men be­reit.

Als ju­ris­ti­scher Laiin fragt man sich, wie es sein kann, dass die Emp­feh­lungs­liste des Ge­mein­de­rats für je­der­mann zur Ein­sicht im Rat­haus aus­lag – so­gar mit An­gabe von Ge­burts­jahr und Be­ruf der Kan­di­da­tIn­nen. Aber nun sol­len die Na­men je­ner Per­so­nen, die ge­wählt wur­den, die­ses öf­fent­li­che Amt zu be­klei­den und „im Na­men des Vol­kes“ Ur­teile fäl­len, un­ter Ver­schluss ge­hal­ten wer­den?

Wie so oft, ist die Ge­heim­nis­krä­me­rei ver­mut­lich auf his­to­risch ge­wach­sene Struk­tu­ren zu­rück­zu­füh­ren. Denn jahr­hun­der­te­lang galt in staat­li­chen In­sti­tu­tio­nen das so­ge­nannte Amts­ge­heim­nis, weil man das Volk für dumm hielt oder dumm hal­ten wollte.

Doch das Amts­ge­heim­nis gibt es nicht mehr. Vor sie­ben Jah­ren wurde es auch in Ba­den-Würt­tem­berg ab­ge­schafft. Seit 2016 gilt nun das „Lan­des­in­for­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz“ (LIFG). Es soll das Ver­trauen in Amts­trä­ger stär­ken und der Kor­rup­tion vor­beu­gen.

Tat­säch­lich ist häu­fig zu er­le­ben, dass der Da­ten­schutz von Be­hör­den nur vor­ge­scho­ben wird, um ei­ge­nen In­ter­es­sen bzw. de­nen der ih­nen über­ge­ord­ne­ten Stel­len zu die­nen. Oder aber es herrscht eine Art Über­ängst­lich­keit vor, die dazu führt, dass die ver­meint­lich Ge­schütz­ten sich als be­vor­mun­det füh­len.

An­de­rer­seits schürt die Wei­ge­rung, In­for­ma­tio­nen frei­zu­ge­ben, prin­zi­pi­ell den Arg­wohn, in den Äm­tern gebe es et­was zu ver­ber­gen und/​oder dort werde gar Macht­miss­brauch be­trie­ben. Selbst wenn das kei­nes­wegs der Fall ist.

Seit 2016 kann da­her in­zwi­schen je­der Bür­ger und jede Bür­ge­rin, so­gar ohne An­gabe von Grün­den, In­for­ma­tio­nen von Äm­tern an­for­dern, er­klärte der Da­ten­schutz­be­auf­tragte des Lan­des, Dr. Ste­fan Brink, in sei­nem Tä­tig­keits­be­richt 2022.

In der Pra­xis scheint das of­fen­bar noch nicht an­ge­kom­men zu sein.

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