Kurzmeldung«
„Die Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.“ So steht es in § 21 des Kommunalwahlgesetzes für Baden-Württemberg. Das heißt, dass jedermann und jedefrau berechtigt ist, die Wahl am kommenden Sonntag samt Auszählung der Stimmzettel persönlich mitzuverfolgen: in jedem Wahllokal, wie auch in den Zimmern 209 bis 215 im Burggymnasium, wo die Briefwahl ausgezählt wird.
Das Innenministerium in Stuttgart sieht diese Öffentlichkeit ein „wichtiges Wahlrechtsprinzip“ an, um die nötige Transparenz zu gewährleisten In einer Handreichung zeigt es auf, was für WahlbeobachterInnen zulässig ist und was nicht. Beispielsweise ist es statthaft, den Auszählungstisch zu beobachten, Strichlisten zu führen, Notizen anzufertigen und beim Wahlvorstand nachzufragen, wenn eine Bekanntgabe akustisch nicht verstanden wurde.
Untersagt hingegen ist es, Stimmzettel anzufassen, wie auch das „Tragen von parteipolitischen Symbolen während der Wahlzeit von Personen, die sich länger im Wahlraum aufhalten“. Bei gravierender Störung der Abläufe können Wahlbeobachter des Wahllokals qua Hausrecht verwiesen werden.
Pressesprecher Wehrle erklärt auf Anfrage, dass anderthalb Wochen vor dem Wahltag bereits so viele Briefwahlunterlagen beantragt worden seien, wie es 2019 insgesamt Briefwähler gab, nämlich rund 21 Prozent der Wahlberechtigten.
Vor fünf Jahren fand die Auszählung der Briefwahl in 3 Räumen im Rathaus statt, dieses Jahr sind dafür 7 Zimmer im Burggymnasium reserviert. Die Umschläge mit den Stimmzetteln würden dort auch erst ab 18 Uhr geöffnet, Wahlbriefe und ‑scheine könnten aber bereits vor diesem Zeitpunkt „abgeglichen werden“.
Wenn Wahlbeobachter Einsprüche wegen Unregelmäßigkeiten im Wahlgeschehen feststellen, müssen sie diese innerhalb einer Woche nach der offiziellen Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei der Rechtsaufsichtsbehörde melden, also beim Regierungspräsidium Stuttgart. Danach verfällt dieses Recht.