Wahlbeobachter sein kann jede(r)

Kurz­mel­dung«
„Die Wahl­hand­lung und Fest­stel­lung des Wahl­er­geb­nis­ses sind öf­fent­lich.“ So steht es in § 21 des Kom­mu­nal­wahl­ge­set­zes für Ba­den-Würt­tem­berg. Das heißt, dass je­der­mann und je­de­frau be­rech­tigt ist, die Wahl am kom­men­den Sonn­tag samt Aus­zäh­lung der Stimm­zet­tel per­sön­lich mit­zu­ver­fol­gen: in je­dem Wahl­lo­kal, wie auch in den Zim­mern 209 bis 215 im Burg­gym­na­sium, wo die Brief­wahl aus­ge­zählt wird.

Das In­nen­mi­nis­te­rium in Stutt­gart sieht diese Öf­fent­lich­keit ein „wich­ti­ges Wahl­rechts­prin­zip“ an, um die nö­tige Trans­pa­renz zu ge­währ­leis­ten In ei­ner Hand­rei­chung zeigt es auf, was für Wahl­be­ob­ach­te­rIn­nen zu­läs­sig ist und was nicht. Bei­spiels­weise ist es statt­haft, den Aus­zäh­lungs­tisch zu be­ob­ach­ten, Strich­lis­ten zu füh­ren, No­ti­zen an­zu­fer­ti­gen und beim Wahl­vor­stand nach­zu­fra­gen, wenn eine Be­kannt­gabe akus­tisch nicht ver­stan­den wurde.

Un­ter­sagt hin­ge­gen ist es, Stimm­zet­tel an­zu­fas­sen, wie auch das „Tra­gen von par­tei­po­li­ti­schen Sym­bo­len wäh­rend der Wahl­zeit von Per­so­nen, die sich län­ger im Wahl­raum auf­hal­ten“. Bei gra­vie­ren­der Stö­rung der Ab­läufe kön­nen Wahl­be­ob­ach­ter des Wahl­lo­kals qua Haus­recht ver­wie­sen wer­den.

Pres­se­spre­cher Wehrle er­klärt auf An­frage, dass an­dert­halb Wo­chen vor dem Wahl­tag be­reits so viele Brief­wahl­un­ter­la­gen be­an­tragt wor­den seien, wie es 2019 ins­ge­samt Brief­wäh­ler gab, näm­lich rund 21 Pro­zent der Wahl­be­rech­tig­ten.

Vor fünf Jah­ren fand die Aus­zäh­lung der Brief­wahl in 3 Räu­men im Rat­haus statt, die­ses Jahr sind da­für 7 Zim­mer im Burg­gym­na­sium re­ser­viert. Die Um­schläge mit den Stimm­zet­teln wür­den dort auch erst ab 18 Uhr ge­öff­net, Wahl­briefe und ‑scheine könn­ten aber be­reits vor die­sem Zeit­punkt „ab­ge­gli­chen wer­den“.

Wenn Wahl­be­ob­ach­ter Ein­sprü­che we­gen Un­re­gel­mä­ßig­kei­ten im Wahl­ge­sche­hen fest­stel­len, müs­sen sie diese in­ner­halb ei­ner Wo­che nach der of­fi­zi­el­len Be­kannt­gabe des Wahl­er­geb­nis­ses bei der Rechts­auf­sichts­be­hörde mel­den, also beim Re­gie­rungs­prä­si­dium Stutt­gart. Da­nach ver­fällt die­ses Recht.

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