Neuer Versuch, Artemisia zu verbieten

Als „schwer­wie­gende Miss­ach­tung des Ver­gleichs“, den die Firma Tee­mana und das Land­rats­amt Rems-Murr im Au­gust 2022 vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Stutt­gart be­schlos­sen hat­ten, wer­tet Rechts­an­walt Dr. Ei­sen­hart von Loe­per, dass das Land­rats­amt er­neut den Ver­kauf von Ar­te­mi­sia bei An­dro­hung ei­nes Zwangs­gel­des von 30.000 Euro ver­bie­ten will, ob­wohl der Streit vo­ri­ges Jahr bei­gelegt wurde (wir be­rich­te­ten).

Das Land­rats­amt sei­ner­seits sieht ei­nen Ver­stoß durch Tee­mana ge­gen die­sen Ver­gleich, da die­ser fest­legt, dass die Firma Ana­med des Apo­the­kers Hans-Mar­tin Hirt ihr als „A‑3“ be­zeich­ne­tes Pflan­zen­pro­dukt „nicht als Le­bens­mit­tel in Ver­kehr“ brin­gen darf. Ein Gut­ach­ten des Che­mi­schen und Ve­te­ri­när­un­ter­su­chungs­amt (CVUA) Karls­ruhe vom 11. Ja­nuar die­ses Jah­res habe je­doch be­stä­tigt, dass Ar­te­mi­sia ein Le­bens­mit­tel sei.

Dem ent­geg­net der Rechts­an­walt, dass zum ei­nen das Zwangs­geld kei­nes­wegs nur „aus­ge­setzt“ ge­we­sen sei, wie die Be­hörde meine, son­dern durch den Ver­gleich per Ge­richts­be­schluss ganz vom Tisch sei. Zum an­de­ren sei die Be­ur­tei­lung des CVUA ge­gen­stands­los, da die Win­nen­der Firma Tee­mana „Ar­te­mi­sia an­nua“ gar nicht als Le­bens­mit­tel ver­kaufe.

Der Rechts­an­walt zeigt sich „scho­ckiert“, dass das Land­rats­amt den Ver­gleich nicht ak­zep­tiere und „ein feind­se­li­ges Vor­ge­hen er­ken­nen“ lasse. Und dies, ob­wohl seine Man­dan­tin ih­rer­seits „strikt alle im Ver­gleich ent­hal­te­nen Vor­ga­ben be­ach­tet und um­ge­setzt“ habe. Des­halb sieht Loe­per im Ver­hal­ten des Land­rats­amts eine „ab­grün­dige Miss­ach­tung des Ge­richts“.

Es sei un­zu­läs­sig zu ver­su­chen, ein „Haar in der Suppe“ zu fin­den, um die ein­ver­nehm­lich ent­schie­dene Sa­che „doch noch zu ge­win­nen und Ar­te­mi­sia an­nua dau­er­haft zu ver­bie­ten“, schreibt der An­walt. „Sie sind nach dem Le­ga­li­täts­prin­zip ver­pflich­tet, Zif­fer 3 des ge­richt­li­chen Ver­gleichs ein­zu­hal­ten. Sie schul­den dies dem Rechts­staat.“ Un­ter die­ser Zif­fer 3 steht ex­pli­zit, dass „A‑3“ als Pflan­zen­roh­stoff gilt.

„Seit 1997, aber be­son­ders seit der Ver­lei­hung des Me­di­zin-No­bel­prei­ses an Frau Prof. Tu Youyou im Jahr 2015 ist ein hei­ßer Wett­be­werb um die Ver­füg­bar­keit die­ser Pflanze im Gange“, er­klärt der Apo­the­ker Dr. Hans-Mar­tin Hirt die Hin­ter­gründe des Rechts­streits. Die Frage da­bei sei: „Darf sie als preis­wer­tes ‚Haus­mit­tel‘ ver­füg­bar sein mit er­staun­li­chen Er­fol­gen bei Krebs, Co­rona, Bor­re­liose usw. oder darf sie ge­rade we­gen ih­rer Wirk­sam­keit  nur in 100 mal teu­re­ren In­jek­tio­nen le­gal ab­ge­ge­ben wer­den?“

Die­ser Dis­put sei „stell­ver­tre­tend für ganz Eu­ropa“ zwi­schen sei­ner Or­ga­ni­sa­tion „ana­med“ in Win­nen­den und dem Land­rats­amt Rems-Murr aus­ge­tra­gen wor­den, und „nach jah­re­lan­gen Strei­tig­kei­ten, Ge­richts­ur­tei­len, Raz­zia“ und Be­schlag­nah­mung sei­ner Ware habe der Ver­gleich am 10. Au­gust 2022 vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt Stutt­gart da­für ge­sorgt, dass „alle Par­teien end­lich wie­der in Frie­den le­ben und ar­bei­ten“ konn­ten. We­gen der ak­tu­el­len „un­glaub­li­chen Rolle rück­wärts“ des Land­rats­amts seien er und seine Mit­ar­bei­te­rIn­nen jetzt je­doch „alle sehr be­trof­fen“.

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