„Das Bürgerbegehren ist zulässig“

Kurz­mel­dung«
„Das in Schorn­dorf an­hän­gige Bür­ger­be­geh­ren, bei dem es sich um ein aus­schließ­lich kas­sa­to­ri­sches Bür­ger­be­geh­ren han­delt, ist nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs (VGH) Ba­den-Würt­tem­berg zu­läs­sig“, schreibt der Po­li­tik­wis­sen­schaft­ler Dr. Ed­gar Wun­der in ei­nem Brief an OB Hornikel.

Er ist der Lan­des­vor­sit­zende des Fach­ver­bands „Mehr De­mo­kra­tie“, wel­cher seit über 20 Jah­ren un­par­tei­isch in Sa­chen Bür­ger­be­geh­ren be­rät – so­wohl Kom­mu­nen als auch Bür­ger­initia­ti­ven.

Über die Presse ist er auf den Schorn­dor­fer Fall auf­merk­sam ge­wor­den. Er in­for­mierte nun die hie­sige Ver­wal­tung dar­über, dass „nach un­se­rer gründ­li­chen Prü­fung“, das Bür­ger­be­ge­hen zum Ver­bleib des Mu­se­ums am Kirch­platz „recht­lich zwin­gend zu­zu­las­sen“ sei, „eine an­dere Ent­schei­dung wäre rechts­wid­rig“.

Weil es sich beim Be­schluss des Ge­mein­de­rats in der kom­men­den Sit­zung „um eine recht­lich ge­bun­dene Ent­schei­dung“ han­delt, was be­deu­tet, dass die­ser da­bei „kei­ner­lei Er­mes­sens­spiel­raum“ habe, müsse er bei sei­ner Ent­schei­dung von der  stän­di­gen Recht­spre­chung  des  Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs  (als  dem  obers­ten  Ver­wal­tungs­ge­richt Ba­den-Würt­tem­bergs) aus­ge­hen.

Aus die­sem Grund bit­tet Wun­der den OB, er möge die ihm zu­ge­sandte Stel­lung­nahme nun un­ver­züg­lich an alle Mit­glie­der des Ge­mein­de­rats wei­ter­lei­ten, da sie für die Ent­schei­dungs­fin­dung des Ge­mein­de­rats „we­sent­lich ist“.

Des­glei­chen solle der OB sie auch sei­nem An­sprech­part­ner im Re­gie­rungs­prä­si­dium zu­kom­men zu las­sen, so­wie den Ver­trau­ens­per­so­nen des Bür­ger­be­geh­rens.

Zur Rechts­frage ei­nes Kos­ten­de­ckungs­vor­schlags bei kas­sie­ren­den Bür­ger­be­geh­ren führt Wun­der „eine gut eta­blierte stän­dige Recht­spre­chung des Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs Ba­den-Würt­tem­berg“ an.

So schreibt etwa Jens Schel­len­ber­ger: „Bei ei­nem er­folg­rei­chen Bür­ger­ent­scheid würde der ur­sprüng­li­che Zu­stand bei­be­hal­ten und keine neue, zu­sätz­li­che Aus­ga­be­po­si­tion der Ge­meinde ge­schaf­fen, wel­che es zu de­cken gilt.“

Wes­halb der VGH für kas­sie­rende Be­geh­ren kei­nen Kos­ten­de­ckungs­vor­schlag for­dert.

Im Üb­ri­gen ha­ben die Bun­des­län­der Rhein­land-Pfalz und Bay­ern eine sol­che For­de­rung bei Bür­ger­be­geh­ren be­reits ab­ge­schafft, weil sie nur ei­nen ho­hen bü­ro­kra­ti­schen Auf­wand dar­stelle.

QR Code

OHNE MOOS NIX LOS!

Das „Schorn­dor­fer On­­line‑Blatt“ steht für un­ab­hän­gi­gen Jour­na­lis­mus.


Da­mit das so bleibt, freuen wir uns über Ihre Un­ter­stüt­zung!

Konto-In­­­ha­­­be­rin: G. Uhde

IBAN :


DE83 6005 0101 8836 5559 72

Newsletter:

schoblatt.de