Kurzmeldung«
„Das in Schorndorf anhängige Bürgerbegehren, bei dem es sich um ein ausschließlich kassatorisches Bürgerbegehren handelt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg zulässig“, schreibt der Politikwissenschaftler Dr. Edgar Wunder in einem Brief an OB Hornikel.
Er ist der Landesvorsitzende des Fachverbands „Mehr Demokratie“, welcher seit über 20 Jahren unparteiisch in Sachen Bürgerbegehren berät – sowohl Kommunen als auch Bürgerinitiativen.
Über die Presse ist er auf den Schorndorfer Fall aufmerksam geworden. Er informierte nun die hiesige Verwaltung darüber, dass „nach unserer gründlichen Prüfung“, das Bürgerbegehen zum Verbleib des Museums am Kirchplatz „rechtlich zwingend zuzulassen“ sei, „eine andere Entscheidung wäre rechtswidrig“.
Weil es sich beim Beschluss des Gemeinderats in der kommenden Sitzung „um eine rechtlich gebundene Entscheidung“ handelt, was bedeutet, dass dieser dabei „keinerlei Ermessensspielraum“ habe, müsse er bei seiner Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (als dem obersten Verwaltungsgericht Baden-Württembergs) ausgehen.
Aus diesem Grund bittet Wunder den OB, er möge die ihm zugesandte Stellungnahme nun unverzüglich an alle Mitglieder des Gemeinderats weiterleiten, da sie für die Entscheidungsfindung des Gemeinderats „wesentlich ist“.
Desgleichen solle der OB sie auch seinem Ansprechpartner im Regierungspräsidium zukommen zu lassen, sowie den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens.
Zur Rechtsfrage eines Kostendeckungsvorschlags bei kassierenden Bürgerbegehren führt Wunder „eine gut etablierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg“ an.
So schreibt etwa Jens Schellenberger: „Bei einem erfolgreichen Bürgerentscheid würde der ursprüngliche Zustand beibehalten und keine neue, zusätzliche Ausgabeposition der Gemeinde geschaffen, welche es zu decken gilt.“
Weshalb der VGH für kassierende Begehren keinen Kostendeckungsvorschlag fordert.
Im Übrigen haben die Bundesländer Rheinland-Pfalz und Bayern eine solche Forderung bei Bürgerbegehren bereits abgeschafft, weil sie nur einen hohen bürokratischen Aufwand darstelle.

