Frei vom Zwang zu töten, oder doch nicht?

Ge­denk­tag«
Heute vor 78 Jah­ren, am 22. April 1948, be­schloss der Land­tag in Stutt­gart das Ge­setz „Nie­mand darf zum Kriegs­dienst ge­zwun­gen wer­den“.

Es diente kurz dar­auf als Vor­lage für Ar­ti­kel 4, Ab­satz 3 des Grund­ge­set­zes: „Nie­mand darf ge­gen sein Ge­wis­sen zum Kriegs­dienst mit der Waffe ge­zwun­gen wer­den.“

In­itia­to­rin war Anna Haag aus Alt­hütte. Die über­zeugte Pa­zi­fis­tin hatte gute Gründe. Da­mals, kurz nach dem Zwei­ten Welt­krieg, sah sie in den La­za­ret­ten „Men­schen­wracks“, die „le­ben­dig be­gra­ben sind“, da sie nur noch „Über­bleib­sel jun­ger, schö­ner Men­schen“ wa­ren: „ohne Ge­sich­ter, ohne Rü­cken“ oder „mensch­li­che Rümpfe ohne Arme und ohne Beine“. Dies al­les „mit dem le­ben­di­gen Be­wusst­sein, das sie zwingt, in je­der Mi­nute ihre Qual wahr­neh­men zu kön­nen“.

Anna Haag warnte ein­dring­lich: „Sie se­hen dort, was Men­schen an­ge­tan wer­den kann.“

Zur Ab­stim­mung wa­ren et­li­che ih­rer männ­li­chen Par­la­ments­kol­le­gen nicht er­schie­nen. Es ist an­zu­neh­men, dass sie da­durch der Ge­fahr ent­ge­hen woll­ten, ent­we­der als herz­lo­ser Bar­bar (bei Ab­leh­nung) oder als Va­ter­lands­ver­rä­ter bzw. Memme (bei Zu­stim­mung) zu gel­ten.

Po­li­ti­sche Ana­ly­ti­ker fürch­ten, dass das Grund­recht auf Ver­wei­ge­rung des Kriegs­diensts mit der Waffe von der Re­gie­rung über den Hau­fen ge­wor­fen wird, so­bald sie den Kriegs- oder Span­nungs­fall aus­ruft.

Näm­lich ge­nauso, wie ein­zelne Grund­rechte wäh­rend der Co­ro­na­zeit ei­nem hö­her an­ge­sie­del­ten Ziel des Ge­sund­heits­schut­zes ge­op­fert wur­den.

Kath­rin Groh, Pro­fes­so­rin für Öf­fent­li­ches Recht an der Uni­ver­si­tät der Bun­des­wehr Mün­chen, meint dazu: „Das ist falsch.“ Denn das Grund­recht auf Kriegs­dienst­ver­wei­ge­rung sei ex­pli­zit „auf den Kriegs­fall zu­ge­schnit­ten“. Da­her ver­lange „sein un­an­tast­ba­rer Kern­be­reich ge­rade für den Ver­tei­di­gungs­fall un­ein­ge­schränkte Gel­tung“.

Sie schrieb dies am 24. Fe­bruar 2025 in Be­zug auf die Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs, dass ein ukrai­ni­scher Staats­bür­ger, der in Deutsch­land den Kriegs­dienst aus Gewissens­gründen ver­wei­gert hat, trotz­dem in die Ukraine aus­ge­lie­fert wer­den darf.

Ob­wohl die­ses Grund­recht dort we­gen des Kriegs aus­ge­setzt wurde.

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